Grundsätzlich gelten ab 01. November 2020 für alle betroffenen Gebäude die Regelungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes, insbesondere im direkten Bezug auf alle Anlagentechniken wie Heizung, Beleuchtung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung. Allerdings wurde auch hier ein schrittweiser Übergang von der früheren EnEV und dem EEWärmeG umfasst. Für Bauvorhaben gilt dabei maßgeblich das Datum, bei dem der Bauherr das Baugesuch bei der zuständigen Behörde eingereicht hat oder – wenn das Gebäude keinerlei Genehmigung benötigt – der Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen. Liegt das Datum noch vor Oktober 2020, werden auch weiterhin die Regelungen der EnEV und des EEWärmeG gefordert. Liegt der Baubeginn im November oder später, dient das GEG 2020 als Grundlage. Unter Umständen entscheidet auch der Zeitpunkt, an dem die zuständige Baubehörde eine endgültige Entscheidung bezüglich des Bauvorhabens trifft.
GEG 2020 – das neue GebäudeEnergieGesetz ab dem 01. November 2020
Bei Renovierungen, Sanierungen oder Neubauten spielten in den letzten Jahren vor allem zwei Gesetze eine maßgebliche Rolle: Die Energiesparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Beide Gesetze hatten zum Ziel, die Höhe der verbrauchten Energie maßgeblich zu senken, indem eine umfassende Isolierung der Gebäude vorgeschrieben wurde. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist im November 2020 jedoch ein Gesetz in Kraft getreten, das als Nachfolger beider Gesetze gilt und diese in einer einzigen Verordnung zusammenfasst. Bisher gibt es im GebäudeEnergieGesetz kaum Änderungen zu den bisherigen Regelungen, die auch durch die Energiesparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Gesetz gültig waren. Im Jahr 2023 steht jedoch eine erneute Überprüfung der Energie-Grundlagen an. Um dennoch etwas Klarheit in die aktuell bestehenden Regelungen zu bringen, die mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten sind, haben wir in diesem Beitrag für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen.
Wie wirkt sich das neue GEG 2020 auf die Rohrisolierungen aus?
Die Anforderungen an Dämmmaterial und Rohrisolierungen haben sich auch mit dem Gebäudeenergiegesetz geändert, das zum 01. November 2020 in Kraft tritt. Welche Rohrleitung wie gedämmt werden muss, wird im GEG ausführlich definiert. Natürlich erhalten Sie auch weiterhin im Online- Shop von Isolierfuchs effektive Rohrisolierungen, die den modernsten Standards entsprechen – und teilweise auch darüber hinausgehen. In diesen Paragraphen werden die Anforderungen an Dämmmaterialien und Rohrisolierungen geregelt:
§ 8 – Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69 – Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 70 – Kälteverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
§ 71 – Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Natürlich erfüllen die Rohrisolierungen und Dämmmaterialien vom Isolierfuchs nicht nur die neusten Anforderungen an das GEG 2020, sondern auch die gängigen Brandschutzvorschriften und Richtlinien zum Schallschutz.
1. Erläuterungen und Beispiele: Dämmung von Heizungsrohren-GEG, Anlage 8 (zu § 69, § 71 Abs. 1) | ||
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Heizung | Mehrfamilienhaus / Nichtwohngebäude mehrere Nutzer | Einfamilienhaus / Nichtwohngebäude 1 Nutzer |
Leitungen in unbeheizten Räumen und Kellerräumen | 100 % | 100 % |
Leitungen in Außenwänden, in Außenbau teilen, zwischen einem unbeheizten und beheizten Raum, in Schächten und Kanälen | 100 % | 100 % |
Verteilleitungen zur Versorgung mehrerer, unterschiedlicher Nutzer | 100 % | keine Anforderung |
Im Fußboden verlegte Leitungen auch HK-Anschlussleitungen gegen Erdreich / unbeheizte Räume³) | 100 % | 100 % |
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern | 50 % | 50 % |
Leitungen in Bauteilen, zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer | 50 % | keine Anforderung |
Im Fußbodenaufbau verlegte Leitungen, zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer.3) | siehe GEG Anlage 8.1.a.gg | keine Anforderung |
Heizungsleitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers und absperrbar | ./. | keine Anforderung1) |
Wärmeverteilleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind2) | 200 % | 200 % |
2. Erläuterungen und Beispiele: Dämmung von Trink- und Warmwasserleitungen (TWW) – GEG 2020, Anlage 8 (zu § 69, § 71 Abs. 1) | |||
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Trinkwasserleitungen Warm (TWW) | Mehrfamilienhaus | Einfamilienhaus | Nichtwohn- gebäude mehrere Nutzer |
Warmwasserleitungen | 100% | 100% | 100% |
Warmwasserstichleitungen | 100% | 100% | 100% |
Warmwasserleitungen bis zu einem Wasser-inhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkula- tionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden. | keine Anforderung1) | keine Anforderung1) | 100% |
Leitungen und Armaturen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, an zentralen Leitungsverteilern. | 50% | 50% | 50% |
Warmwasserleitungen, die direkt an Außenluft angrenzend verlegt sind2) | 200% | 200% | 200% |
Erläuterungen
1) Obwohl hier keine Anforderungen vom Gesetzgeber gestellt sind, muss aus folgenden Gründen gedämmt werden: Korrosionsschutz, Vermeidung von Knack-und Fließgeräuschen, Körperschalldämmung, Verringerung der Wärmebelastung. Zur Erhaltung des Nutzungskomforts sollten diese Warmwasserleitungen auch gedämmt werden, damit keine unnötige Abkühlung durch Bauteile usw. entsteht.
2) Liegen Rohrleitungen in frostgefährdeten Bereichen, so kann bei längeren Stillstandszeiten auch eine Dämmung keinen dauerhaften Schutz vor Einfrieren bieten. Sie müssen entleert oder anderweitig (z. B. durch Begleitheizung) geschützt werden. Einzelheiten regeln die VDI-Richtlinien VDI 2055 bzw. VDI 2069.
3) Exzentrische/asymmetrische Rohrschläuche sind zur Begrenzung der Wärmeabgabe zulässig. Die Nenndicke ist zur Kaltseite anzuordnen. Die Gleichwertigkeit ist vom Hersteller durch ein anerkanntes Prüfinstitut mittels Gleichwertigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
3. Erläuterungen und Beispiele: Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik und Klimakältesystemen – GEG 2020, Anlage 8 (zu § 70) | |||
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Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen1) sämtlicher Dimensionen gelten die folgenden Dämmdicken bezogen auf die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffes | |||
Wärmeleitfähigkeit der Dämmung | 0,030 W/(m K) | 0,035 W/(m K) | 0,040 W/(m K) |
Mindestdicke der Dämmschicht | ≥ 4 mm | ≥ 6 mm | ≥ 9 mm |
Erläuterungen
1) In Abhängigkeit aller Einflussgrößen (Feuchtigkeit und Temperatur der Umgebung, Medium Temperatur etc.) muss grundsätzlich geprüft werden, ob die Mindestdämmdicke ausreicht, um Tau- wasser zu verhindern. Aus Gründen der Energieeffizienz liegt eine optimale Dämmdicke der Kühlwasser- und Kältemittelleitungen bei mindestens 20 mm.
4. Trinkwasserleitungen (kalt) sind nach GEG 2020 gemäß DIN 1988-200 zu dämmen. |
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DIN 1988-200:2012-05 - Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen - Teil 200: Installation Typ A (geschlossenes System) - Planung, Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW |
Anmerkungen
Die dargestellten Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen ergeben sich aus GEG 2020, Anlage 8 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen). Diese führt die bisherigen Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2014, Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen) unverändert fort.
Die Überarbeitung verschiedener DIN-Normen im neuen GEG 2020
Von der Regierung wurde lange ein einheitliches Rechenverfahren gewünscht, das zur Berechnung der Gebäudeenergieeffizienz eingesetzt wird. Ursprünglich war dafür ein neues Tabellenverfahren angedacht, das unter der DIN-Kennzeichnung „DIN V 18599-12“ gelistet wurde. Aufgrund diverser inhaltlicher Fehler würde diese neue Berechnungsweise jedoch nicht in das GEG 20 aufgenommen. Stattdessen ist derzeit die Neufassung der DIN V 18599 [2018-09] das gültige Standard-Rechenverfahren. Aktuell ist die Anwendung des bisherigen Rechenverfahrens mit einer Gültigkeit bis 31.12.2020 ausgeschrieben, das vereinheitlichte Rechenverfahren soll frühstens ab 2024 in Kraft treten.
Eine weitere Abweichung der bisherigen DIN-Norm findet sich in der Berechnung des maximalen Transmissionswärmetransferkoeffizienten, die in § 16 geregelt wurde. Hier findet zum aktuellen Zeitpunkt keine genaue Regelung mehr statt. Die bisher als Grundlage genutzte DIN-Norm 4108-6 wird hier nicht mehr im direkten Bezug genannt, sodass dieser Punkt mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz entfällt.
Auch für die DIN zur Berechnung der Wärmebrücken, DIN 4108 Beiblatt 2 [2019-06], wurde eine Neufassung in das neue GebäudeEnergieGesetz 2020 eingepflegt. Hier sind nun auch die vielfach geforderten Gleichwertigkeitsnachweise für Wärmebrücken inkl. der dazugehörigen Zuschläge möglich. Die genutzten Berechnungsgrundlagen für Gleichwertigkeitsnachweise und Zuschläge sind ΔUWB = 0,05 sowie 0,03 W/(m²K).
Eine weitere, überarbeitete DIN-Norm im neuen Gebäudeenergiegesetz ist die DIN 4108-4. Dabei handelt es sich um die allgemeine Verordnung zu EU-Bauprodukten, geregelt unter § 7 und § 20 Abs. 6 der EU-Bau- PVO. Hier hat die DIN-Norm eine Neufassung erhalten, in der die Vorgaben der EUBauproduktenverordnung umgesetzt werden.
Nicht nur die Energiesparverordnung (EnEV) findet in dem neuen GEG 2020 ihren Platz, sondern auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Daher widmen sich einige Veränderungen im neuen GebäudeEnergieGesetz 2020 natürlich auch der Nachhaltigkeit und Nutzung von erneuerbaren Energien:
- Für erneuerbare Energien und nachhaltige Energieträger wurden verbesserte Primärenergiefaktoren in das GEG 2020 aufgenommen, zum Beispiel für netzgebundenes Biogas oder biogenes Flüssiggas, das in KWK-Anlagen verarbeitet wird. Auch Gas-Brennwertkessel erhalten nach neuer GEG 2020 Richtlinie verbesserte Faktoren. Passend dazu wurde der fp-Faktor für Fernwärme auf fp≥0,3 reduziert. § 22 und Anlage 4 nehmen expliziten Bezug auf diese Regelung.
- Auch für erneuerbare Energien wie PV, Windenergie und andere Varianten wurden neue Anrechnungsregeln geschaffen, die in § 23 zu finden sind.
- Keine Veränderung gab es dagegen bei den Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (früher zu finden im EEWärmeG, § 34 ff. und § 52 ff.), da sie dem aktuellen Standard auch weiterhin gerecht werden. Allerdings wurden einige Anpassungen und Ergänzungen zum Strom aus erneuerbaren Energien und zur Nutzung von Biomasse und Biomethan im Brennwertkessel durchgeführt.
- Um die Nachhaltigkeit zu fördern, wurden reine Ölheizungen und Heizungen mit festen, fossilen Brennstoffen – also Kohle-Heizungen – endgültig ab 2026 verboten. Die entsprechende Grundlage stellt § 72 dar. Dies gilt jedoch nur für Heizungen ohne einen Anteil erneuerbarer Energien.
Welche Nachweisverfahren kommen im neuen GebäudeEnergieGesetz zum Einsatz?
Bisher wurde das Modellgebäudeverfahren als Rechengrundlage für Wohngebäude verwendet. Auch hier hat das GEG eine Überarbeitung erfahren: Inzwischen stellt das „vereinfachte Nachweisverfahren“ für Wohngebäude nach § 31 die Rechengrundlage für Wohngebäude dar. Die Bedingungen wurden dabei deutlich vereinfacht. So gibt es inzwischen keine Kennwerte mehr für eine Verordnungsermächtigung.
Wenn Ein- oder Zweifamilienhäuser eine Erneuerung von Bauteilen anstreben, ist eine Energieberatung inzwischen verpflichtend (§ 48). Das gilt auch dann, wenn Ein- oder Zweifamilienhäuser verkauft werden sollen (§ 80 Abs. 4). Die Anforderungen an bestehende Gebäude wurden jedoch nicht angepasst (siehe auch § 46 ff.). Sollen Gebäude dagegen erweitert werden, muss der Transmissionswärmeverlust der einzelnen Bauteile genau nachgewiesen werden können (§ 51). Die Anforderungen bemessen sich anhand der Art des Gebäudes:
- Bei Wohngebäuden: Der 1,2fache Wert des gültigen Referenzgebäudes
- Bei Nichtwohngebäuden: Der 1,25fache Wert des mittleren U-Werts, berechnet durch eine flächenanteilsmäßige Gewichtung
In der Konsequenz ergeben sich dadurch signifikant niedrigere Anforderungen als bisher. Das Referenzgebäude aus der EnEV 2013 wird allerdings auch weiterhin beibehalten. Lediglich einige redaktionelle Anpassungen wurden hier vorgenommen.
Eine sehr umfassende Neuerung stellt die sogenannte Erfüllungserklärung dar, die in früheren Ausführungen und Entwürfen auch als Erfüllungsnachweis bezeichnet wurde. Hier muss die Erfüllung aller Vorschriften des GEG 2020 nach Fertigstellung ausdrücklich und schriftlich erklärt werden. Als Grundlage dafür gilt § 92 ff.
Welche Neuerungen bringt das GEG 2020 mit sich?
Neu im GebäudeEnergieGesetz ist die Möglichkeit eines Anschlusszwangs an ein Wärmenetz, das durch Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung bezieht sich auf das EEWärmeG (§ 109), hat jedoch einige Änderungen erfahren.
In Teilen hat jedoch auch eine Vereinfachung der Vorschriften stattgefunden. So soll die Wärmeversorgung im Quartier nach § 107 durch eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern deutlich vereinfacht werden. Für öffentliche Gebäude ist nun eine gemeinsame Versorgung ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den unterschiedlichen Parteien möglich (§ 34 Abs. 3 GEG).
Eine weitere Neuerung im Gebäudeenergiegesetz ist die Innovationsklausel, die in § 103 geregelt wird. Hier wird festgelegt, dass der Nachweis nicht nur über die Primärenergie erfolgen kann, sondern auch über die ausgestoßenen CO2-Emissionen. Auch eine gemeinsame Bilanzierung von Bestandsgebäuden ist mit der Innovationsklausel möglich.
Im Energieausweis eines Gebäudes werden die Effizienzklassen künftig anhand des Endenergiebedarfs festgelegt und ausgeschrieben (§ 86 und Anlage 10). Neu ist auch, dass künftig Angaben zu den CO2- Emissionen des Gebäudes gemacht werden müssen. Geregelt wurde diese neue Vorschrift in § 85 und Anlage 9.
Allgemeine Vorschriften im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020)
Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz wurde auch weiterhin eine regelmäßige Überprüfung der getroffenen Vorschriften angesetzt. Die nächste Prüfung der Anforderungen wird im Jahr 2023 stattfinden (§ 9). Dafür wurde an das BMI ein Forschungsauftrag vergeben, der sich der ökobilanziellen Bewertung von Gebäuden widmet (§ 7 Abs. 5). Für alle aktuellen Bauvorhaben kann auf Verlangen schon ab dem 01.11.2020 das GEG 2020 verwendet werden (§ 111). Für das Ausstellen von Energieausweisen werden jedoch auch weiterhin bis Mai 2021 die allgemein gültigen Vorschriften der EnEV herangezogen (§ 112). Im Anschluss gelten auch hier die allgemeinen Grundlagen des Gebäudeenergiegesetzes.
Um auch langfristig so gut wie möglich alle Konflikte mit anderen Rechtsvorschriften zu vermeiden – zum Beispiel Vorschriften für Brandschutz, Schallschutz, Gesundheitsschutz, Standsicherheit, Arbeitsschutz etc. – wurden für viele neue Regelungen passende Ausnahmen entwickelt und festgehalten (siehe dazu § 10, § 46 und § 57).
Eine weitere Neuerung im GEG 2020 ist die Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards (nZEB). Dieser löst den bisherigen EnEV-Standard ab, der seit 01.01.2016 angewendet wird. Ziel ist auch weiterhin, alle ab 2021 geplanten Neubauten mit einem möglichst geringen Energieverlust zu errichten – es sollen also ausschließlich Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.
Ferner wurde im GEG 2020 festgelegt, dass es keine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gibt und auch weiterhin alle öffentlichen Einrichtungen die Mindestanforderungen des Gesetzes einzuhalten haben, jedoch nicht zu darüberhinausgehenden Maßnahmen verpflichtet werden können (§ 4). Die einzige Ausnahme bildet hier die Nutzung erneuerbarer Energien, die einer Vorbildfunktion unterliegen und bereits im EEWärmeG festgeschrieben wurden. Im neuen Gebäudeenergiegesetz ist diese Vorschrift unter § 52 zu finden.
Generell findet mit dem GebäudeEnergieGesetz keine weitere Verschärfung der Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäude statt, wie auch im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Die nächste Überprüfung der aktuellen Vorschriften findet erst im Jahr 2023 statt, wenn die Forschungsergebnisse zur ökobilanziellen Bewertung von Gebäuden vorliegen.
Welche Regeln gelten beim Übergang von der alten Gesetzgebung hin zum GebäudeEnergieGesetz?
Fazit zum GEG 2020 – dem neuen Gebäudeenergiegesetz
Abschließend lässt sich klar sagen, dass sich die Koalition an die Vereinbarung, keine weiteren Verschärfungen bei allen Anforderungen für Neubauten und Bestandsgebäuden im neuen Gebäudeenergiegesetz zu fordern, gehalten hat. Mit einigen angepassten DIN-Werten lassen sich detailliertere Berechnungen für verschiedenste Gebäude umsetzen, einige Anforderungen wurden sogar gelockert. Die Änderungen, die das neue Gebäudeenergiegesetz mit sich bringt, sind für Bauherren zum derzeitigen Zeitpunkt daher sehr gering.